Hat es Auswirkungen, wenn jemand nach der Rückkehr beim selben Arbeitgeber tätig ist?
Ja. Wer für denselben Arbeitgeber oder dieselbe Unternehmensgruppe tätig ist, muss sechs Steuerperioden im Ausland tätig gewesen sein, um die Begünstigung erhalten zu können (bzw. sieben Steuerperioden, wenn er schon vor Wegzug für dieselbe Unternehmensgruppe tätig war). Ein weiteres wichtiges Kriterium, das neu dazugekommen ist: Die Begünstigung gilt nur mehr für Personen, die eine hohe Qualifikation aufweisen, etwa zumindest ein dreijähriges Bachelor-Studium abgeschlossen haben, oder für Personen mit einer besonderen Spezialisierung, z.B. für geschützte Berufe. In Bezug auf diesen Punkt sind im Detail noch die Voraussetzungen zu klären. Der 60-jährige Top-Manager, der sich ohne große Ausbildung nach oben gearbeitet hat, würde beispielsweise rausfallen. Hier gilt es wohl künftige Stellungnahmen der Finanzämter abzuwarten.
Wird die neue Regelung rückwirkend angewandt?
Nein. Für alle, die innerhalb 31. Dezember 2023 ihren meldeamtlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben, gelten noch die bisherigen Bestimmungen.
Nun sagen viele: Jetzt wird kaum noch jemand zurückkommen. Teilen Sie diese Einschätzung?
Nein, ich teile diese Einschätzung nicht. Die bisher geltenden Bestimmungen waren sehr großzügig gestaltet. Die jetzigen Bestimmungen sollen einerseits dazu dienen, eine missbräuchliche Anwendung der Begünstigung weitestgehend zu unterbinden und andererseits hoch qualifizierte Personen oder Personen mit besonderer Spezialisierung anzuziehen, um die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes zu fördern. Das Dekret ist zwar restriktiver, aber für Auslandsrückkehrer immer noch absolut vorteilhaft.
Noch Fragen?
Hier findet ihr ein Merkblatt mit den wichtigsten Gegenüberstellungen zwischen alten und neuen Bestimmungen.
Wie war die Regelung vorher? Was davon ist auch heute noch von Bedeutung? Das lest ihr in diesem Interview aus dem Jahr 2022.